Christian Kirchberger - Blog zum Recht der digitalen Wirtschaft

EU – 2022 neues Verbraucherrecht für digitale Inhalte und Dienste

Nachdem die EU am 24. März 2019 die Richtlinie 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale Inhalte Richtlinie – DIRL) verabschiedet hat, rückt ihre Umsetzung näher. Anders als Verordnungen der EU – wie etwa die Datenschutzgrundverordnung DSGVO – müssen Richtlinien der EU jeweils in nationales Recht ihrer Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Richtlinien verschaffen anders als Verordnungen kein europäisches Einheitsrecht, sondern bewirken die inhaltliche Angleichung der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ihrer Mitgliedsstaaten.

Umsetzungsfrist

Die Umsetzungsfrist endet am 01. Juli 2021. Anzuwenden sind die umgesetzten Regelungen ab dem 01. Januar 2022.

Wesentliche Inhalte der DIRL

Die Richtlinie erfüllt ihren Anspruch, die Rechtsordnungen ihrer Mitgliedsländer in Bezug auf den Regelungsgegenstand (Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen) vollständig zu harmonisieren, nicht insgesamt. Geregelt werden lediglich „Aspekte“ für die Bereitstellung digitaler Inhalte, nämlich der Inhalt der geschuldeten Leistung durch Legaldefinition von Rechtsobjekt (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) und Leistungshandlung (Bereitstellung), das Mängelgewährleistungsrecht (Abhilfen bei Vertragswidrigkeit) einschließlich der Regelung der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Leistung, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die Beweislastverteilung, die Rückabwicklung beendeter Verträge, Änderungen digitaler Inhalte sowie Vorschriften zur Migration und Portabilität von Nutzerdaten. Der Vertragsschluss, das Schadensersatzrecht, Rechte des Unternehmers aus dem Vertrag (z.B. bei Verzug des Verbrauchers mit der Zahlung oder der Zurverfügungstellung seiner personenbezogenen Daten) und das Ineinandergreifen von Verträgen über digitale Inhalte (durch Distributoren) und Nutzungsrechte (Lizenzverträge der Hersteller) bleiben vollständig unbehandelt.

Verbrauchergeschäfte

Gemäß Art. 3 Abs. (1) DRLI gilt sie ausschließlich für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt.

Sachlicher Anwendungsbereich: Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen

Mit den digitalen Dienstleistungen sind Dienstleistungen gemeint, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Art. 2 Nr. 2 a DIRL) oder die eine gemeinsame Nutzung von oder jede sonstige Interaktion mit Daten in digitaler Form ermöglichen, die vom Verbraucher oder von anderen Nutzern dieser Dienstleistung hochgeladen oder erstellt wurden (Art. 2 Nr. 2 b DIRL). Betroffen sind damit Software as a service-Anwendungen, die in einer Cloud oder in sozialen Medien angeboten werden und die eine gemeinsame Nutzung von Video- bzw. Audioinhalten und anderen Formen des datei-Hostings, Textverarbeitung oder Spiele ermöglichen (Erwägungsgrund 19 DIRL). Das zielt auf die Dienste bekannter Anbieter wie Dropbox, Facebook, Instagram, Linkedin, Spotify, Netflix und Gmail.

Digitale Inhalte sind nach der knappen und umfassenden Definition des Art 2 Nr. 1 DIRL Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, womit der Begriff sich weitgehend selbst erklären soll. Einbezogen sind damit insbesondere Anwendungen, Videos, Audiodateien und Spiele (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie).

Die DIRL nimmt – auch zur Klärung von Abgrenzungsfragen – einige Tatbestände aus (Art. 3 Abs. (4) und (5) DIRL) und regelt in Art. 3 Abs. (2) und (3) DIRL ihre Anwendbarkeit für 2 Fälle ausdrücklich:

Anwendbar auch

  • wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden;
  • für alle körperlichen Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (z.B. die die erworbene Software tragende DVD);

nicht anwendbar im Wesentlichen

  • für elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Internetzugangsdienste „Access Provider“, Telekommunikationsdienste), ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 der genannten Richtlinie
  • Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 a der Richtlinie 2011/24/EU (Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beur­teilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten),
  • Online-Glücksspiele,
  • Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 b der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher,
  • Freie bzw. Open Source-Software,
  • digitale Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden (z.B. digitale Kinovorführung)

 

Daten als Preis für die Leistung

Die Richtlinie gilt nur für Verträge, auf deren Grundlage der Verbraucher verpflichtet ist, einen Preis zu zahlen. Der kann auch in der Bereitstellung der personenbezogenen Daten bestehen, Art 3 Abs. (1) DIRL. Die Richtlinie erkennt damit an, dass das Geschäft Leistung gegen Preisgabe von Daten kein Gratisgeschäft ist. Soweit der Verbraucher personenbezogene Daten preisgibt und preisgeben muss, damit der Unternehmer seine digitalen Dienste bzw. Inhalte bereitstellen kann, gilt dies selbstverständlich nicht. Denn der Unternehmer benötigt die Einwilligung des Verbrauchers zur Datenverarbeitung in diesem Falle nicht. In Anwendung von Art.6 Abs. (1) Buchstabe b) DSGVO ist er auch ohne Einwilligung des Verbrauchers befugt, dessen personenbezogene Daten zu verarbeiten. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob der Verbraucher seine personenbezogenen Daten dem Unternehmer aktiv zur Verfügung stellen muss oder ob der Anwendungsbereich der DIRL auch dann eröffnet sein kann, wenn der Unternehmer die Daten des Verbrauchers ohne dessen Unterstützung sammelt. Erwägungsgrund 24 lässt seinem Wortlaut nach („bereitstellen“) vermuten, dass der Verbraucher die personenbezogenen Daten aktiv zur Verfügung gestellt sein müssen. Dem Zweck der DIRL nach kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher darin einwilligt, dass das Unternehmen die vom Verbraucher gezielt zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten erhalten darf oder ob der Unternehmer sie mit Einwilligung des Verbrauchers ausliest. Die DIRL sollte in beiden Fällen greifen.

Vertragsgemäßheit

Die Vertragsgemäßheit digitaler Inhalte bzw. digitaler Dienstleistungen ist gegen die Kataloge der Art. 6 bis 9 DIRL zu prüfen. Sie sind von erheblicher Bedeutung für das zukünftige Verbraucherrecht. Die zentrale Regelung macht die Vertragsgemäßheit an Beschreibung, Quantität und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale fest.

Die DIRL legt ihre Anforderungen (aus den Art. 6-9) einheitlich über sämtliche Vertragstypen, die im deutschen Recht auf die Leistungen und Dienste im Sinne der DIRL verwendet werden (Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstvertragsrecht). Das ist neu.

Neu ist auch, dass Referenzpunkt für Beschreibung, Quantität und Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Vertrag der Parteien ist (Art. 7 a DIRL) und „zusätzlich“ (Art. 8 Abs. (1) b) DIRL) die Üblichkeit für digitale Inhalte und Dienste derselben Art und die der Verbraucher unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorherge­henden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgege­ben werden, vernünftigerweise erwarten kann. Damit schafft die DIRL zugunsten der Verbraucher ein Regulativ, das es dem Unternehmer erschwert, seinen Pflichtenkatalog vertraglich beliebig einzuschränken.

Mit Blick auf den Datenschutz ist relevant, dass die Missachtung der Anordnungen der DSGVO in Bezug auf Datenminimierung, den Datenschutz durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen einen Verstoß gegen die Vertragsgemäßheit im Sinne der DIRL bedeuten sollen (Erwägungsgrund 48).

Die Verjährungsfrist wird 2 Jahre betragen, Art 11 Abs. (2) DIRL.

Der Unternehmer wird verpflichtet sein, den Verbraucher über Updates zu informieren und diese bereitzustellen, Art. 8 Abs. (2) DIRL.

Gemäß Art. 9 DIRL wird der Unternehmer in Anspruch genommen werden können, wenn die Vertragswidrigkeit auf unsachgemäße Integration in die digitale Umgebung des Verbrauchers beruht, die wiederum auf eine mangelhafte, vom Unternehmer bereitgestellte Anleitung zurückzuführen ist. Das entspricht der sogenannten „IKEA-Klausel“ für fehlerhafte Montageanleitungen der alten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie aus den 1990ern, auf die § 434 Abs. (2) BGB beruht.

Vertragswidrig ist auch die Beschränkung der Nutzung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen, wenn sie sich aus der Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums, ergeben, Art. 10 DIRL.

Die Beweislast für die Vertragsgemäßheit obliegt dem Unternehmer, Art. 12 DIRL.

Die DIRL erweitert den Pflichtenkatalog des Unternehmers insgesamt erheblich.

Rechtsfolgen bei unterbliebener Leistung

Stellt der Unternehmer dem Verbraucher den digitalen Inhalt bzw. den Dienst nicht zur Verfügung, kann er den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer nicht „unverzüglich“ bereitstellt, Art 13 Abs. (1) DIRL. Der Verbraucher kann sich alternativ auf eine Frist zur Bereitstellung einlassen.

Zur sofortigen Beendigung ist der Verbraucher dagegen berechtigt,
– wenn der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht bereitstellen wird, Art 13 Abs. (2) a) bzw.
– wenn der Verbraucher und der Unternehmer vereinbart haben oder aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung ist, und der Unternehmer es versäumt, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bis zu oder zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen.

Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen deutschem Recht (§§ 323, 326 BGB).

Rechtsfolgen bei Vertragswidrigkeit

Gemäß Art 14 Abs. (1) DIRL stehen dem Verbraucher folgende Rechte zu:

  • Her­stellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen,
  • anteilmäßige Preis­minderung oder
  • Beendigung des Vertrags

 

Die Rechte auf Minderung und Beendigung knüpfen daran an, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht greift. (Weil die Herstellung unmöglich ist, sie dem Unternehmer misslingt, sie so schwerwiegend ist, dass der Verbraucher auf einen 2. Versuch des Unternehmers nicht verwiesen werden kann, oder weil der Unternehmer sie innerhalb der angemessenen Frist nicht leisten kann oder sie mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher einherginge.) Die DIRL manifestiert damit das Primat der Nachbesserung. Damit entsprechen die Regelungen der Richtlinie weitgehend zumindest dem deutschen Kaufrecht (§§ 439-441 BGB).

Zur Abgrenzung zwischen Art. 11 und Art. 14, zwischen unterbliebener Bereitstellung und Vertragswidrigkeit der bereitgestellten Inhalte bzw. Dienste kann Erwägungsgrund 51 herangezogen werden, der immerhin klarstellt, dass die nur kurzzeitige Unterbrechung von Diensten als Fall von Art. 14 zu qualifizieren ist.

Greift die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wie oben beschrieben nicht, kann der Verbraucher, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist, Art. 14 Abs. (6) DIRL, den Vertrag gemäß Art. 15 DIRL beenden, also je nach Vertragstyp kündigen oder zurücktreten. Art. 15 DIRL schreibt weder Form noch Frist vor und weicht insoweit vom deutschen Recht ab.

Ein weiteres Recht zur Beendigung des Vertrags steht dem Verbraucher in manchen Fällen der Änderungen des digitalen Inhalts oder der Dienstleistung zu, dazu unten.

Folgen bei Beendigung des Vertrags

Art. 16 und 17 DIRL regeln die auf eine Beendigung folgenden wechselseitigen Rechte und Pflichten von Unternehmer und Verbraucher.

Der Unternehmer hat gemäß Art. 16 Abs. (1) DIRL dem Verbraucher den Preis für den Zeitraum zurückzuzahlen, in der der Inhalt oder Dienst nicht vertragsgemäß bereitgestellt war. Art 16 Abs. (2) DIRL verweist auf die Pflichten des Unternehmers mit Blick auf die Datenportabilität nach Art. 20 DSGVO.

At. 16 Abs. (3) und (4) DIRL betreffen die Rechte an nicht personenbezogenen Daten, die vom Verbraucher bei der Nut­zung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. Auf diese hat der Verbraucher das primäre Zugriffsrecht, das allerdings durch eine Reihe von Ausnahmen zugunsten des Unternehmens eingeschränkt wird. Bei diesen anderen Inhalten kann es sich um digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte handeln (Erwägungsgrund 69). Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. Sofern der Unternehmer die Inhalte nicht weiter nutzen darf, muss er dem Verbraucher die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Verbraucher die von ihm bereitgestellten Inhalte und sonstige Daten wiedererlangen kann, die durch seine Nutzung der digitalen Inhalte hergestellt oder erzeugt worden sind, Abs. (4) DIRL.

Eine weitere Nutzung durch den Unternehmer bleibt möglich, wenn die Inhalte (a) „außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen“ haben, (b) „ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher“ zusammenhängen, (c) „vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert“ sind und „nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden“ können oder (d) „vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt“ wurden, und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

Änderungen des digitalen Inhalts oder der Dienstleistung

Art. 19 DIRL greift zugunsten des Verbrauchers in die Privatautonomie ein. Eine Vertragsänderung ist dem Unternehmer nur dann möglich, wenn für die Änderung ein „triftiger Grund“ angeführt wird, Art 19 Abs. (1) a) DIRL. Eine Vertragsänderung im Sinne des Art. 19 DIRL betrifft „Merkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen“ selbst (Erwägungsgrund 75), meint also den Fall einer Leistungsänderung im Sinne des deutschen Rechts. „Solche triftigen Gründe könnten Fälle umfassen, in denen die Änderung erforderlich ist, um die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleis­tungen an eine neue technische Umgebung oder an eine erhöhte Nutzerzahl anzupassen, oder in denen sie aus anderen wichtigen betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.“ (Erwägungsgrund 75).

Des Weiteren dürfen für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen, der Verbraucher muss „in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt“ werden und der Verbraucher muss mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert werden, wenn der Zugang zu oder die Nutzung von Inhalt oder Dienstleistung beeinträchtigt werden, Art 19 Abs. (1) b) – d) DIRL.

Der Verbraucher ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, falls durch die Änderung der Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung durch den Verbraucher beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information oder nach dem Zeitpunkt kostenfrei zu beenden, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer geändert wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Art 19 Abs. (2) DIRL.

Ausblick

Da eine Mehrheit in der Fachwelt sich – einem Gutachten von Prof. Dr. Faust folgend – gegen die Einführung eines neuen Vertragstyps für digitale Inhalte ausgesprochen hat, ist mit Änderungen einer nicht unerheblichen Anzahl schuldrechtlicher Bestimmungen des BGB zu rechnen. Die Anbieterseite wird sich auf eine nicht unerhebliche Erweiterung des Katalogs ihrer Pflichten einstellen müssen.

 

IT-Recht

Digitale-Inhalte-Richtlinie DIRL

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