Christian Kirchberger - Blog zum Recht der digitalen Wirtschaft

OLG Frankfurt – Leistung gegen Herausgabe personenbezogener Daten mit Einwilligung des Betroffenen

(Bild: Kirchberger/Kirchberger)

Im Datenschutzrecht ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Preisgabe der eigenen personenbezogenen Daten gegen den Erhalt von Leistungen rechtmäßig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Fall entschieden, in dem die Preisgabe der eigenen Daten mit Einwilligung möglich sei. [OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19]

Die Werbeindustrie trachtet danach, die Kontaktdaten natürlicher Personen zu erhalten, die sie für die gezielte Werbeansprache verwenden kann. Wenn der Betroffene, also die Person, um deren personenbezogene Daten es geht, einwilligt, ist das möglich. Art. 6 Abs. (1) S. 1 Buchstabe a) der DSGVO erlaubt ja die Verwendung personenbezogener Daten stets dann, wenn die betroffene Person einwilligt.

An die Einwilligung knüpft die DSGVO in Art 4 Nr. 11 und Art 7 allerdings hohe Hürden. Eine dieser Hürden ist das Gebot der Freiwilligkeit: Der Betroffene muss selbstbestimmt, also frei in seinem Willen und ohne Zwang, einwilligen. Bei der Preisgabe persönlicher Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse) zum Zweck der dauernden werbemäßigen Ansprache für den Erhalt einer vertraglichen Gegenleistung (z.B. Teilnahme an einem Preisausschreiben) ist das fraglich. Art. 7 stellt das in Abs. (4) für den Fall in Frage, in dem die Gegenleistung auch ohne Preisgabe der persönlichen Daten möglich wäre (im Fall eines Preisausschreibens z.B. reichen Name und Adresse für eine etwaige Gewinnmitteilung. Die Offenlegung einer E-Mail-Adresse für den regelmäßigen Versand von Werbe-E-Mails ist für die Vertragserfüllung – die Durchführung des Preisausschreibens – nicht erforderlich, wenn bereits die postalische Anschrift preisgegeben wurde.). Ein Verbot der Koppelung von Leistung an den Erhalt personenbezogener Daten spricht Art 7 Abs. (4) DSGVO allerdings nicht aus. Seine Rechtsfolge ist umstritten. In der Praxis war bisher das „Working Paper“ 259 der Art 29 Gruppe (dem Gremium der europäischen Datenschutzbehörden, das mit der DSGVO durch den Europäischen Datenschutzausschuss EDSA abgelöst wurde, und das wiederum die Auffassung der Art 29-Gruppe in ihrem WP 259 in einer überarbeiteten Version inhaltlich übernahm) heranzuziehen. Dort heißt es, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung nicht freiwillig sei, wenn die Einwilligung mit der Annahme von Vertragsbedingungen „gebündelt“ wird oder die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung mit dem Ersuchen um Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten „verknüpft“ wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht das anders. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Preisgabe personenbezogener Kontaktdaten für die Teilnahme an einem Preisausschreiben. Der Veranstalter machte zur Bedingung der Teilnahme, dass die personenbezogenen Kontaktdaten auch für Werbezwecke verwendet werden dürfen. Hierzu hatte der Betroffene seine Einwilligung erteilt. Aus Sicht des OLG Frankfurt wirksam. Nach Auffassung des OLG bedeute „Freiwilligkeit“ ohne Zwang. Der Betroffene müsse also eine echte und freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie im zu entscheidenden Fall – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür aber nicht aus. Einer Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist.

„Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten ´wert´ ist.“

Außerdem entschied das OLG Frankfurt, dass die Einwilligung in die werbemäßige Verwendung der Daten auch zugunsten mehrerer Unternehmen möglich sei. Im konkreten Fall waren es acht in der Einwilligungserklärung aufgeführte Unternehmen. Die Grenze sei erreicht, „wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird.“

Ob mit dem Urteil die restriktive Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden obsolet ist, bleibt abzuwarten. Ein obergerichtliches Urteil ändert nicht das geltende Recht. Für die Auslegung europäischen Rechts ist in letzter Instanz ausschließlich der Europäische Gerichtshof – EuGH zuständig. Mit dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt im Rücken dürfte die Werbeindustrie allerdings mutiger werden. Dennoch: Wo die Werbeindustrie Konstruktionen wählen kann, die ohne Einwilligung auskommen, ist ihr anzuraten, solche zu nutzen. Auch deshalb, weil eine Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Datenschutz

Art 4 Nr. 11, Art 7 DSGVO

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